Risikobeurteilung
Die Risikobeurteilung ist nur eines der für CE-konforme Maschinen notwendigen Dokumente, die ein Maschinenhersteller im Laufe der Entwicklung erstellen muss. Die Erstellung der Risikobeurteilung ist ein iterativer Prozess, der viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Dies soll eine qualitative Verbesserung der Maschine und eine Erhöhung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen mit sich bringen. Leichter gesagt, als getan! Denn oft stellt sich die Frage; wo fangen wir an? Welche Informationen sind relevant? Haben wir genug für den Gesundheitsschutz getan? Welche Restrisiken sind akzeptabel? Die vielen Fragen zu Beginn eines Projekts können zu Unsicherheiten oder Vernachlässigungen führen. Wir wollen hier deshalb eine kleine Einführung in die Thematik der Risikobeurteilung geben.
Rechtliche Vorschriften
Die erste Anlaufstelle für den Maschinenhersteller in Deutschland ist die
Dort stehen alle rechtlich relevanten Informationen für das Inverkehrbringen von Maschinen. Schnell stellt man fest, dass immer wieder die Rede ist von der
Folgendes ist zu beachten
Die Maschinenrichtlinie ist eine EU-Richtlinie. Das bedeutet, dass sie für EU-Staaten (mit einigen Sonderregeln) gilt und nicht für den einzelnen Maschinenbauer. Jeder Staat bekommt einige Jahre Zeit, um die Inhalte der Maschinenrichtlinie in nationale Gesetze umzusetzen. |
Aus diesem Grund ergibt sich folgende gesetzliche Hierarchie
- Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (gilt für EU-Staaten)
- Produktsicherheitsgesetz (gilt für Maschinenbauer; das "Was")
- 9. ProdSV (gilt für Maschinenbauer; das "Wie")
In §3 Absatz 2 der 9. ProdSV also finden sich Voraussetzungen, die auf Anhänge der Maschinenrichtlinie verweisen. Der Anhang ist also für den Maschinenbauer rechtlich relevant. Interessant ist dort Anhang VII, also die Auflistung der zu leistenden technischen Dokumente. Im Rahmen des Themas dieser Seite wird nicht die gesamte Liste aufgezeigt, sondern nur der Teil für die Risikobeurteilung. Hier ein Auszug aus der Maschinenrichtlinie:
⎯ die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein:
i) eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine gelten,
ii) eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der von der Maschine ausgehenden Restrisiken,
⎯ die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen,...
An dieser Stelle wird nur gesagt, dass eine Risikobeurteilung gemacht werden muss. Allerdings wird es nicht näher spezifiziert. Glücklicherweise geht es in §3 Absatz 5 der 9. ProdSV damit weiter, dass auf harmonisierte Normen zurückgegriffen werden kann. Die Maschinenhersteller müssen an dieser Stelle also das Rad nicht neu erfinden, sondern haben die Möglichkeit, ihre Maschinen nach harmonisierten Normen zu bauen, was aus Sicht des Gesetzes die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. Dafür wurde folgende Norm entworfen
- DIN EN ISO 12100 – Sicherheit von Maschinen –
Allgemeine Gestaltungsleitsätze –Risikobeurteilung und Risikominderung
Diese Norm gilt also als Leitfaden für die Erstellung der Risikobeurteilung.
Wenn Sie Beratung oder Hilfe bei der Erstellung benötigen, dann kontaktieren Sie uns gerne.